Behindertenausweis?!

Fragen und Antworten rund um das Thema Skoliose
Antworten
Maryamtweety
Newbie
Newbie
Beiträge: 29
Registriert: Sa, 27.04.2013 - 15:25
Geschlecht: weiblich
Diagnose: Skoliose
vor der Op:
thoracal 74°
lumbal 73°
Nach der Op:
thoracal 20°
Lumbal 20°
Therapie: Op war am 10.7.13 in Friedrichsheimer Uni klinik
Wohnort: Hessen

Behindertenausweis?!

Beitrag von Maryamtweety »

Hallo liebe Leuts :)
Ich habe viele Sachen über so einen Behindertenausweis gelesen, doch nicht so genau und jetzt würde ich gerne wissen was genau das ist und ob sich das jeder mit Skoliose machen kann, und weche Vorteile und Nachteile das hat ? :)
Tanja84
aktives Mitglied
aktives Mitglied
Beiträge: 84
Registriert: Fr, 27.02.2009 - 13:57
Geschlecht: weiblich

Re: Behindertenausweis?!

Beitrag von Tanja84 »

Hallo und guten Abend,

einen "Behindertenausweis" (eigentlich Schwerbehindertenausweis) bekommt man nur, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50 vorliegt oder man sich bei einen GdB von glaube ich über 30 einem Schwerbehinderten gleichsetzen lässt.
Um einen GdB angerechnet zu bekommen, musst Du einen entsprechenden Antrag ausfüllen. Die Kliniken haben so etwas vorrätig, aber auch niedergelassene Ärzte und die Versorgungsämter.
Letztere entscheiden dann anhand deines Antrags, den Du bzw. dein Arzt mit z.B. Röntgenbildern, Befunden, Angaben deiner Beschwerden,... einreichst, ob dir ein GdB zusteht. Hier ist auch Widerspruch möglich, wenn Du mit der Einstufung nicht einverstanden bist. Dieser sollte aber im besten Fall diverse Paragraphen enthalten... :D

Unter 50 bzw. ohne Gleichstellung bekommst Du keinen Ausweis, sondern nur ein Schreiben vom Versorgungsamt.

Vorteile: Steuervergünstigung, je nach Höhe des GdB mehr oder weniger.
Nachteile: In Einstellungsunterlagen fragen Arbeitgeber häufig nach einer Schwerbehinderung o. Gleichstellung.
Benutzeravatar
Silas
Profi
Profi
Beiträge: 3067
Registriert: Sa, 06.11.2004 - 23:34
Geschlecht: weiblich
Therapie: Rahmouni Korsett
Schroth KG

Re: Behindertenausweis?!

Beitrag von Silas »

Den Ausweis gibt's erst ab 50%.

Das mit der Gleichstellung ist nur im Bereich Arbeit relevant, einen Ausweis gibt es da nicht.

Du kannst Dich ein wenig durchs Forum lesen, da steht schon vieles.

Vorteile: Steuerpauschbetrag, Absetzbarkeit von Fahrten, große Arbeitgeber müssen Behindertequote erfüllen oder Strafabgabe zahlen, besonderer Kündigungsschutz, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei G und H kann man für 60€ jährlich mit dem ÖPNV fahren, bei B und H kann eine Begleitperson kostenlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln mitfahren, oft kommt die Begleitperson auch kostenlos in Schwimmbad und Museen, bei RF Rundfunkbeitragermäßigung, Reha- und Rentenanträge sind erfolgsversprechender, verminderter Eintritt in Museen u.ä.

Nachteile: kann Hindernis bei Bewerbung sein

... da gibt es bestimmt noch mehr, mir fällt aber spontan nur das ein.
"Man kann nicht beweisen, dass Gott nicht existiert. Aber die Wissenschaft macht Gott überflüssig."
(Stephen Hawking)
Benutzeravatar
Kaffeetrinker
Profi
Profi
Beiträge: 1559
Registriert: Mi, 07.10.2009 - 18:46
Geschlecht: männlich
Diagnose: Hyperkyphose
Stand 2010----74°
Stand 2013----74° (ohne mein zutun)
Gut gehalten :)
Therapie: Korsetttherapie abgebrochen,
Reha BaSa 02/03 2014
es war geil und vermiss die Leute echt :) (und die Quälerei^^)
Wohnort: Südpfalz

Re: Behindertenausweis?!

Beitrag von Kaffeetrinker »

es gibt keine Nachteile, man muss es nicht angeben.Dann gibt es aber die Vergünstigungen auf der Arbeit nicht, so einfach ist das.
Benutzeravatar
Silas
Profi
Profi
Beiträge: 3067
Registriert: Sa, 06.11.2004 - 23:34
Geschlecht: weiblich
Therapie: Rahmouni Korsett
Schroth KG

Re: Behindertenausweis?!

Beitrag von Silas »

Das mit dem Angeben beim Arbeitgeber ist so eine Sache...

Generell gilt, dass man nicht verpflichtet ist, die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben anzugebenei. Ich habe es bisher immer im Lebenslauf erwähnt und bin damit gut gefahren.

Nun ist es aber so, dass der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch danach fragen kann. Hier ist sich die Rechtssprechung nicht ganz einig.
Der Grundton sieht aber so aus, dass man die Schwerbehinderung verschweigen darf, wenn sie für die Tätigkeit unerheblich ist.
Wenn diese sich direkt auf die Ausübung der Tätigkeit auswirkt, kann es sein, dass der Arbeitgeber im Nachhinein den Arbeitsvertrag anfechten kann, auch wenn die Tendenz insgesamt dahingehend ist, dem Arbeitgeber weniger Fragerechte einzuräumen.

Man kann das mit der Schwerbehinderung auch nachschieben, wenn z.B. Kündigung droht.
"Man kann nicht beweisen, dass Gott nicht existiert. Aber die Wissenschaft macht Gott überflüssig."
(Stephen Hawking)
Antworten