Hallo zusammen,
trotz der eigentlich gut angedachten Erleichterungen bleibt es weiter schwierig.
Das liegt aber häufig nicht an den neuen Richtlinien, sondern an den unterschiedlichen Interpretationen - auch von Verbänden oder kommerziellen Anbietern.
Dabei ist es tatsächlich weitestgehend eindeutig geregelt.
Daher halte ich mich an die Original-Texte, denn nur diese haben juristisch Bestand.
Interpretationen sind was sie sind: Interpretationen. Und die müssen nicht stimmen....
Offdroddler hat geschrieben: ↑Do, 28.01.2021 - 14:39
Die Physio-Chefin erzählte mir, dass jetzt ALLE nur noch 6er bekommen.
Das stimmt de facto nicht.
Bekommen die von ihrem Verband (oder ähnlichem) keine Schulung?
Die Verbände (zumindest die, zu deren Informationen ich selber Zugang habe) informieren sehr wohl. Allerdings muss man sich als Physio selber darum kümmern, die Informationen zu lesen.
Klaus hat geschrieben: ↑Do, 04.02.2021 - 15:21
Was sagst Du denn zu den 6 Einheiten auch bei dem langfristigem Heilmittelbedarf ?
Das steht in den Heilmittelrichtlinien eindeutig beschrieben drin:
§ 7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung
(...)
(6) Abweichend von Absatz 5 gilt für Versicherte mit einem
langfristigen Heilmittelbedarf nach § 8, dass die notwendigen
Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis
zu 12 Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für
Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, in Verbindung mit
der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen
Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen.
Sofern dieser einer Altersbeschränkung unterliegt,
ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der
Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung.
Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei
in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen.
Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist
der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich.
Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen.
Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12
Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält
die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 4 ihre
Gültigkeit.
Bedeutet: bei einer Frequenzangabe von "1 - 3 wöch." können bis zu 36 Einheiten (3 x 12) verordnet werden.
Dass auf den neuen Rezeptformularen "nur" 20 Unterschriftenzeilen vorhanden sind, muss die Patientinnen und Patienten nicht interessieren. Es ist für uns Physios bzw. alle Heilmittelerbringer kein Problem, ein weiteres Unterschriftenblatt zur Abrechnung einzureichen. Das wird von den Kassen ausdrücklich akzeptiert.
Viele Grüße,
Alex