Was ich noch generell anfügen wollte, bezüglich des "rechtlichen Risikos" was vom Bundesverband immer angeführt wird.
Es scheinen dort so ein paar Falschinformationen bezüglich illegaler medizinischer Fernberatung und -diagnose oder unlauterem Wettbewerbs u.d.G. zu geben, weshalb man einzelnen Patienten keine Empfehlungen für ihren konkreten Fall geben könnte.
Das sind Gesetze, die sich auf Ärzte oder Angehörige von Heilmittelberufen oder des Heilmittelgewerbes beziehen.
[equote="(Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte"]
Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Ber ... ex.html#B2
§ 7 Abs. 3 MBO-Ä
B. Regeln zur Berufsausübung
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(3)
Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.[/equote]
[equote="Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)"]
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
§ 9 HWG
§ 2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder
sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise
Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 9 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).[/equote]
[equote="Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)"]
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
§ 3 UWG
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem
Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2 Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
2. "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
4. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.[/equote]
Weder bei den Forenusern hier noch bei den Mitgliedern des Bundesverbandes handelt es sich um in medizinischer Funktion tätige Menschen. Damit diese Gesetze für uns greifen, müssten wir erst mal Arzt sein oder in der Heilmittelbranche tätig, für eine entsprechende Dienstleistung vergütet werden und ein Vertragsverhältnis zum Patienten bestehen.
Das, was diese Berufszweige in der Ausübung ihres Berufes nicht (oder nur eingeschränkt) als Ferndiagnosen, -beratung und -behandlung dürfen, das DÜRFEN wir, weil diese Gesetze für uns keine Gültigkeit haben. Es gilt Grundgesetz Art. 5.
[equote="Grundgesetz Art. 5"]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.[/equote]
Wir können Empfehlungen abgeben, können Urteile über die Behandlung abegeben, wir können Abschätzungen anhand der gegebenen Informationen machen, wir können Röntgenbilder ausmessen, Bilder kommentieren, schreiben was wir darauf sehen, was wir demjenigen raten würden zu machen und so weiter und so fort. Das gehört alles zur Selbsthilfe.
Selbsthilfe und damit auch Selbstdiagnose, Selbst-/Patienteninformation, Selbstbehandlung... inklusive dem hinwegsetzen über ärztliche Anweisungen unterliegt alles dem Recht auf Selbstbestimmtung des Patienten.